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VEREIN JUGENDMUSIKSCHULE FRAUENFELD
STATUTEN
I. Name, Zweck, Sitz und Dauer
Art. 1:
Unter dem Namen
"JUGENDMUSIKSCHULE FRAUENFELD"
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Art. 2:
Die JUGENDMUSIKSCHULE FRAUENFELD stellt sich zur
Aufgabe, Kindern und Jugendlichen aus Frauenfeld und Umgebung bis
zum 20. Altersjahr zu finanziell möglichst günstigen Bedingungen eine
sorgfältige musikalische Ausbildung zu ermöglichen. Sie kann auch
Erwachsenen Unterricht erteilen.
Art. 3:
Der Verein hat seinen Sitz in Frauenfeld. Das
Vereinsjahr stimmt überein mit dem Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
Art. 4:
Dem Verein können als Mitglieder angehören:
a) Private, natürliche und juristische Personen (Eltern der Schüler,
Gönner, andere Vereine, Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe,
Banken usw.)
b) Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten (Schul- und
politische Gemeinden, Kirchgemeinden usw.)
Es gibt einfache Mitglieder und Gönnermitglieder.
c) Personen, die sich in hervorragender Weise um die JMF verdient
gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 5:
Der Beitritt zum Verein kann jederzeit erfolgen.
Der Beitrittswillige hat zu erklären, ob er einfaches Mitglied oder
Gönnermitglied zu werden wünscht. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
Art. 6:
Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung
eine Stimme.
Art. 7:
Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende eines
Vereinsjahres unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
erfolgen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
III. Organisation
Art. 8:
Die Organe des Vereins sind:
a) Vereinsversammlung
b) Vorstand
c) Schulleitung
d) Musiklehrerkonvent
e) Kontrollstelle (Revisoren)
a) Vereinsversammlung
Art. 9:
Die ordentliche Vereinsversammlung findet
alljährlich innert sechs Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres
statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen:
1. Durch den Vorstand
2. Auf Verlangen von mind. einem Fünftel aller Vereinsmitglieder
3. Auf Verlangen der Kontrollstelle
Art. 10:
Die Einladung zur Vereinsversammlung muss
spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstag und unter Angabe der
Traktanden versandt werden.
Art. 11:
Der Vereinsversammlung stehen zu:
1. Wahl des Vorstandes und aus dessen Mitte des Präsidenten.
Vorbehalten bleibt Art.12, Ziff. 1
2. Wahl der Mitglieder der Kontrollstelle
3. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
4. Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und Entgegennahme von
Anträgen von Mitgliedern
5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge (einfache Beiträge und
Gönnerbeiträge)
6. Festsetzung der Entschädigung des Vorstandes
7. Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins
Für Wahlen und Sachgeschäfte gilt das einfache Mehr der anwesenden
Mitglieder. Für die Änderung der Statuten und die Auflösung des
Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder notwendig.
b) Vorstand
Art. 12:
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und
höchstens acht Mitgliedern. Die Primarschulgemeinde, die
Oberstufengemeinde und die Stadt Frauenfeld haben gemeinsam Anrecht
auf zwei Sitze im Vorstand. Das Lehrerkollegium der JMF hat Anrecht,
ein Vorstandsmitglied mit Stimmrecht zu ernennen. Der Schulleiter
und sein Stellvertreter gehören dem Vorstand von Amtes wegen an,
haben jedoch kein Stimmrecht.
2. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
3. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand
selbst.
Art. 13:
Dem Vorstand obliegen:
1. Wahl des Schulleiters
2. Anstellung und Entlassung von Musiklehrern
3. Aufnahme neuer Mitglieder
4. Abschluss von Verträgen
5. Mittelbeschaffung und Verwaltung
6. Festsetzung der Besoldungen und Entschädigungen des Schulleiters,
der Musiklehrer und der übrigen Mitarbeiter
7. Festsetzung der Schulgelder
8. Gewährung von Stipendien
9. Aufsicht über die gesamte Musikschule
10. Die Bezeichnung der für den Verein verbindlich zeichnenden
Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter
11. Ausarbeiten von Pflichtenheften für Schulleiter, Musiklehrer und
Sekretariat
12. Erledigung aller nicht durch die Statuten oder durch Gesetz der
Vereinsversammlung vorbehaltenen Vereinsangelegenheiten.
Art. 14:
Die laufenden Vereinsgeschäfte können einem
Ausschuss übertragen werden. Er besteht mindestens aus:
a) Präsident oder Vizepräsident
b) Schulleiter
c) Aktuar und Kassier
c) Schulleitung
c) Schulleitung
Art. 15:
Der Schulleiter ist zuständig für:
1. Die Gestaltung und Überwachung des Schulbetriebes
2. Weiterleitung von Anliegen des Konventes an den Vorstand
3. Anträge zur Anstellung oder Entlassung von Lehrern
4. Leitung des Sekretariates
d) Musiklehrerkonvent
d) Musiklehrerkonvent
Art. 16:
Die Lehrerschaft der Jugendmusikschule bildet
den Konvent.
Art. 17:
Der Konvent unterbreitet über den Schulleiter
seine Anträge dem Vorstand.
e) Kontrollstelle
Art. 18:
Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern.
Die Amtsdauer stimmt mit derjenigen des Vorstandes überein.
Art. 19:
Die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung
des Vereins und erstattet dem Vorstand Bericht zuhanden der
Vereinsversammlung.
IV. Finanzielles
Art. 20:
Die Mittel zur Erfüllung der Vereinszwecke
werden folgenden Finanzquellen entnommen:
1. Mitgliederbeiträge
2. Schulgelder
3. Beiträge der Schul- und Munizipalgemeinden
4. Beiträge der Kirchgemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher
Körperschaften
5. Beiträge des Kantons
6. Einmalige Gönnerbeiträge, Spenden und Legate, Erträge aus
Veranstaltungen
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 21: Bei der Auflösung des Vereins darf ein allfälliges
Vermögen nicht an die Mitglieder verteilt werden. Es ist dem
bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 18. Oktober
1972 genehmigt und sind seither in Kraft. Die Änderungen des Art. 2
(1988), des Art. 3 (1984), des Art. 4c (1995), des Art. 12.1 (2000)
und des Art. 14 (1993) sind in der vorliegenden Fassung
berücksichtigt.
Frauenfeld, 7.Mai 2001
Der Präsident: Beni Pfister
Die Aktuarin: Marie-Anne Rutishauser
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