VEREIN JUGENDMUSIKSCHULE FRAUENFELD
 

STATUTEN

 


I. Name, Zweck, Sitz und Dauer


Art. 1:

Unter dem Namen

 

"JUGENDMUSIKSCHULE FRAUENFELD"

 

besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.


Art. 2:

Die JUGENDMUSIKSCHULE FRAUENFELD stellt sich zur Aufgabe, Kindern und Jugendlichen aus Frauenfeld und Umgebung bis zum 20. Altersjahr zu finanziell möglichst günstigen Bedingungen eine sorgfältige musikalische Ausbildung zu ermöglichen. Sie kann auch Erwachsenen Unterricht erteilen.


Art. 3:

Der Verein hat seinen Sitz in Frauenfeld. Das Vereinsjahr stimmt überein mit dem Kalenderjahr.


II. Mitgliedschaft


Art. 4:

Dem Verein können als Mitglieder angehören:


a) Private, natürliche und juristische Personen (Eltern der Schüler, Gönner, andere Vereine, Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe, Banken usw.)


b) Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten (Schul- und politische Gemeinden, Kirchgemeinden usw.)
Es gibt einfache Mitglieder und Gönnermitglieder.


c) Personen, die sich in hervorragender Weise um die JMF verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


Art. 5:

Der Beitritt zum Verein kann jederzeit erfolgen. Der Beitrittswillige hat zu erklären, ob er einfaches Mitglied oder Gönnermitglied zu werden wünscht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


Art. 6:

Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme.


Art. 7:

Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende eines Vereinsjahres unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


III. Organisation


Art. 8:

Die Organe des Vereins sind:


a) Vereinsversammlung
b) Vorstand
c) Schulleitung
d) Musiklehrerkonvent
e) Kontrollstelle (Revisoren)

 

a) Vereinsversammlung
Art. 9:

Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innert sechs Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen:


1. Durch den Vorstand
2. Auf Verlangen von mind. einem Fünftel aller Vereinsmitglieder
3. Auf Verlangen der Kontrollstelle


Art. 10:

Die Einladung zur Vereinsversammlung muss spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstag und unter Angabe der Traktanden versandt werden.


Art. 11:

Der Vereinsversammlung stehen zu:


1. Wahl des Vorstandes und aus dessen Mitte des Präsidenten. Vorbehalten bleibt Art.12, Ziff. 1
2. Wahl der Mitglieder der Kontrollstelle
3. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
4. Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und Entgegennahme von Anträgen von Mitgliedern
5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge (einfache Beiträge und Gönnerbeiträge)
6. Festsetzung der Entschädigung des Vorstandes
7. Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins


Für Wahlen und Sachgeschäfte gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Für die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
 

b) Vorstand
Art. 12:

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und höchstens acht Mitgliedern. Die Primarschulgemeinde, die Oberstufengemeinde und die Stadt Frauenfeld haben gemeinsam Anrecht auf zwei Sitze im Vorstand. Das Lehrerkollegium der JMF hat Anrecht, ein Vorstandsmitglied mit Stimmrecht zu ernennen. Der Schulleiter und sein Stellvertreter gehören dem Vorstand von Amtes wegen an, haben jedoch kein Stimmrecht.


2. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
3. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.


Art. 13:

Dem Vorstand obliegen:


1. Wahl des Schulleiters
2. Anstellung und Entlassung von Musiklehrern
3. Aufnahme neuer Mitglieder
4. Abschluss von Verträgen
5. Mittelbeschaffung und Verwaltung
6. Festsetzung der Besoldungen und Entschädigungen des Schulleiters, der Musiklehrer und der übrigen Mitarbeiter
7. Festsetzung der Schulgelder
8. Gewährung von Stipendien
9. Aufsicht über die gesamte Musikschule
10. Die Bezeichnung der für den Verein verbindlich zeichnenden Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter
11. Ausarbeiten von Pflichtenheften für Schulleiter, Musiklehrer und Sekretariat
12. Erledigung aller nicht durch die Statuten oder durch Gesetz der Vereinsversammlung vorbehaltenen Vereinsangelegenheiten.


Art. 14:

Die laufenden Vereinsgeschäfte können einem Ausschuss übertragen werden. Er besteht mindestens aus:


a) Präsident oder Vizepräsident
b) Schulleiter
c) Aktuar und Kassier
c) Schulleitung

 

c) Schulleitung
Art. 15:

Der Schulleiter ist zuständig für:


1. Die Gestaltung und Überwachung des Schulbetriebes
2. Weiterleitung von Anliegen des Konventes an den Vorstand
3. Anträge zur Anstellung oder Entlassung von Lehrern
4. Leitung des Sekretariates
d) Musiklehrerkonvent

 

d) Musiklehrerkonvent
Art. 16:

Die Lehrerschaft der Jugendmusikschule bildet den Konvent.


Art. 17:

Der Konvent unterbreitet über den Schulleiter seine Anträge dem Vorstand.


e) Kontrollstelle
Art. 18:

Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern. Die Amtsdauer stimmt mit derjenigen des Vorstandes überein.


Art. 19:

Die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet dem Vorstand Bericht zuhanden der Vereinsversammlung.


IV. Finanzielles


Art. 20:

Die Mittel zur Erfüllung der Vereinszwecke werden folgenden Finanzquellen entnommen:


1. Mitgliederbeiträge
2. Schulgelder
3. Beiträge der Schul- und Munizipalgemeinden
4. Beiträge der Kirchgemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften
5. Beiträge des Kantons
6. Einmalige Gönnerbeiträge, Spenden und Legate, Erträge aus Veranstaltungen


Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


V. Schlussbestimmungen


Art. 21: Bei der Auflösung des Vereins darf ein allfälliges Vermögen nicht an die Mitglieder verteilt werden. Es ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.


Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 18. Oktober 1972 genehmigt und sind seither in Kraft. Die Änderungen des Art. 2 (1988), des Art. 3 (1984), des Art. 4c (1995), des Art. 12.1 (2000) und des Art. 14 (1993) sind in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.


Frauenfeld, 7.Mai 2001

Der Präsident: Beni Pfister

Die Aktuarin: Marie-Anne Rutishauser


 


      

 

    

Statuten

 

I.   Name, Zweck, Sitz und          Dauer

 

II.  Mitgliedschaft

 

III. Organisation

 

IV.  Finanzielles

 

V.   Schlussbestimmungen

 

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