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GENOSSENSCHAFT JUGENDMUSIKSCHULE FRAUENFELD
STATUTEN
I. Name und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen
GENOSSENSCHAFT JUGENDMUSIKSCHULE FRAUENFELD
besteht mit Sitz in Frauenfeld TG eine im Handelsregister
eingetragene Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten, sowie
den Bestimmungen des 29. Titels des Schweizerischen
Obligationenrechts. Die Dauer ist unbestimmt.
Art. 2
Ziel der Genossenschaft ist der Erwerb, die
Bewirtschaftung und die Verwaltung von Wohnungs- und Hauseigentum,
um dieses der Jugendmusikschule Frauenfeld zur zweckgebundenen und
möglichst günstigen Benützung zu überlassen. Die Genossenschaft ist
nicht gewinnorientiert.
Sie kann ausserdem Tätigkeiten ausüben, wie:
-
Kauf von Bauland und Gebäuden oder Abschluss
von Baurechtsverträgen
-
Vermittlung und Verwaltung von Wohnungen und
Häusern
-
Inanspruchnahme der vom Bund, den Kantonen
und Gemeinden angebotenen Massnahmen zur Förderung und
Verbilligung des Wohnungsbaus, sowie des Erwerbs von Wohnungs-
und Hauseigentum gemäss Art. 34 sexies der Bundesverfassung
Art. 3
Die Genossenschaft ist politisch und konfessionell
neutral.

II. Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglieder der Genossenschaft können neben natürlichen
Personen auch juristische Personen, Körperschaften und
Anstalten, Vereine, sowie im Handelsregister eingetragene
Kollektiv- und Kommandit-Gesellschaften werden.
Die Mitgliederzahl ist nicht beschränkt.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahmebeschluss der
Verwaltung aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung und
eines Antrages der Verwaltung, sowie durch die Übernahme
mindestens eines Anteilscheins von Fr. 500.-- .
Der Anteilschein ist zugleich Urkunde über die Mitgliedschaft.
Art. 5
Die Anteilscheine sind nur mit Einwilligung der
Verwaltung übertrag- und verpfändbar.
Art. 6
Wer Mitglied der Genossenschaft ist, verpflichtet sich,
die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren.
Alle Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten,
soweit sich aus Gesetz oder Statuten keine Ausnahme ergibt.
Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt
-
durch freiwilligen Austritt oder durch Tod
-
durch Ausschluss
-
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bzw. durch Auflösung
bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereinen, juristischen Personen, Körperschaften und Anstalten.
Art. 8
Der Verwaltung steht das Recht zu, Aufnahmegesuche in die
Genossenschaft ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
Sie kann ferner Mitglieder im Sinne von Art. 846 Abs. 2 OR
ausschliessen, welche den Interessen der Genossenschaft
zuwiderhandeln oder gegen die Statuten, Reglemente oder
Beschlüsse verstossen. Ferner kann ausgeschlossen werden, wer
seinen finanziellen Verpflichtungen trotz statutengemässer
Mahnung nicht nachkommt. Ein Ausschluss ist auch aus anderen
wichtigen Gründen möglich. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht binnen dreissig Tagen, vom
Datum der Zustellung des Beschlusses an gerechnet, die Berufung
an die nächste Generalversammlung zu. Bis zu deren Entscheid
ist das Mitglied in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte
eingestellt.
Art. 9
Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Beachtung
einer einjährigen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief
auf Ende eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden.
Art. 10
Beim Tode eines Mitgliedes der Genossenschaft werden
dessen Erben ohne weiteres Mitglieder der Genossenschaft. Sie
haben innert drei Monaten ihren Vertreter zu bestimmen (Art. 847
Abs. 4 OR).

III. Genossenschaftskapital, finanzielle
Mittel
Art. 11
Es bestehen Anteilscheine zu Fr. 500.--.
Jedes Mitglied hat beim Eintritt, d.h. bei erfolgtem
Aufnahmebeschluss durch die Verwaltung, mindestens einen
Anteilschein zu übernehmen. Für die Einzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten
Anteilscheine setzt die Verwaltung angemessene Fristen fest.
Art. 12
Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der
ausgegebenen Anteilscheine.
Die Genossenschaft beschafft sich die erforderlichen Mittel aus:
-
der Ausgabe von auf den Namen lautenden
Genossenschaftsanteilen im Nominalbetrag von Fr. 500.--
-
freiwilligen Zuwendungen
-
Darlehen von Genossenschaftern und/oder Dritten mit oder ohne Grundpfandverschreibung
-
Hypotheken auf Grundstücken und Liegenschaften
-
allfälligen Verwaltungskostenbeiträgen
-
Anleihen und allfälligen Subventionen
Art. 13
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet
ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche
Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter ist
ausgeschlossen.
Art. 14
Die Verwaltung setzt unter Berücksichtigung der Bilanz
sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die Verzinsung fest, die
deutlich unter dem marktüblichen Zins liegen muss.
Art. 15
Dem ausscheidenden oder ausgeschlossenen Mitglied der
Genossenschaft oder dessen Erben werden die Anteilscheine zum
wirklichen Wert, höchstens aber zum Nennwert ausbezahlt. Die
Rückzahlung erfolgt auf Ende des ersten, dem Erlöschen der
Mitgliedschaft folgenden Geschäftsjahres nach Genehmigung der Jahresrechnung. Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann die Verwaltung die
Rückzahlung gekündigter Anteilscheine bis auf drei Jahre
hinaus-schieben. Der Genossenschaft steht das Recht zu,
allfällige Forderungen gegenüber ausscheidenden Mitgliedern mit
deren Guthaben aus Anteilscheinen zu verrechnen.

IV. Organisation
Art. 16
Die Organe der Genossenschaft sind:
-
die Generalversammlung
-
die Verwaltung
-
die Kontrollstelle A. Generalversammlung
Art. 17
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die
Generalversammlung der Genossenschafter. Ihr obliegen
insbesondere folgende Geschäfte zur Erledigung:
-
Statutenänderungen
-
Wahl und Abberufung des Genossenschaftspräsidenten resp.
-präsidentin
-
Wahl der Mitglieder der Verwaltung und der Kontrollstelle
-
Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung und der Bilanz,
sowie Beschlussfassung über die Verwendung des
Rechnungs-ergebnisses
-
Entlastung der Verwaltung
-
Beschlussfassung über Anträge der Verwaltung, der Mitglieder
und der Kontrollstelle. Anträge der Genossenschafter sind
spätestens 4 Wochen vor einer Generalversammlung schriftlich
und begründet der Verwaltung einzureichen
-
Grundstückkäufe und -verkäufe, Aufnahme von Darlehen gegen
grundpfändliche Sicherstellung durch Errichten von
Pfandverträgen, Bewilligen von Baukrediten. Die
Generalversammlung kann die Kompetenz für eines dieser Geschäfte
für eine bestimmte Zeit an die Verwaltung delegieren.
-
Erledigung von Rekursen
-
Beschlussfassung über Auflösung der Genossenschaft und Wahl
der Liquidatoren sowie über eine Fusion
-
Beschlussfassung über alle anderen Gegenstände, die ihr durch
Gesetz und Statuten vorbehalten sind Art. 18
Die ordentliche Generalversammlung findet innert 5
Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Die Einladung
dazu hat 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der
Traktanden zu erfolgen. In der gleichen Zeit ist die Jahresrechnung und der
Jahresbericht zur Einsicht für die Genossenschafter aufzulegen. Vorschläge für Abänderungen der Statuten sind den Mitgliedern im
genauen Wortlaut mit der Einladung zuzustellen.
Art. 19
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen
auf Beschluss der Verwaltung, auf Begehren der Kontrollstelle
oder wenn mindestens ein Zehntel der Genossenschafter -
mindestens aber deren drei - die Einberufung schriftlich und
unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangt, sowie in
den Fällen nach OR 903 Abs. 3 und OR 905 Abs. 2. Die Begehren
sind zu begründen.
Die Einberufung der ausserordentlichen Generalversammlung hat
spätestens vier Wochen nach Eingang eines Begehrens zu erfolgen.
Für die Einladung gelten die Bestimmungen von Art. 18 analog.
Art. 20
Der Präsident resp. die Präsidentin oder deren
Stellvertretung leitet die Verhandlungen. Das Präsidium der
Generalversammlung ernennt den Aktuar resp. die Aktuarin und die
Stimmenzähler. Das Protokoll wird vom Aktuar oder der Aktuarin
geführt. Es ist von diesem und dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
Art. 21
An der Generalversammlung darf nur über Geschäfte
beschlossen werden, die in der Einladung angekündigt waren. Wenn
und solange alle Genossenschafterinnen und Genossenschafter an
einer Versammlung anwesend sind, können sie - falls kein
Einspruch erhoben wird - Beschlüsse fassen, auch wenn die
Vorschriften über die Einberufung nicht eingehalten worden sind.
Art. 22
Die Befugnisse der Generalversammlung können ganz oder
zum Teil durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) der
Genossenschafter ausgeübt werden, sofern die Voraussetzungen von
Art. 880 OR erfüllt sind.
Art. 23
Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung oder in der
Urab-stimmung eine Stimme. Stellvertretung ist - unter
Beschränkung gemäss OR 886 Abs. 1 und 3 - erlaubt. Für eine
Vertretung an der Generalversammlung ist eine schriftliche
Vollmacht vorzuweisen.
Art. 24
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht von
mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime
Abstimmung verlangt wird. In einem zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidiums doppelt. Die gleiche Regelung gilt für Beschlüsse und Wahlen, die auf dem
Wege der Urabstimmung vorgenommen werden.
Eine Änderung des Zwecks der Genossenschaft (Art. 1) kann nur
von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Für die Abberufung von Organen der Genossenschaft bedarf es
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
In der Abstimmung über die Genehmigung der Jahresrechnung und
des Geschäftsberichtes haben die Mitglieder der Verwaltung kein
Stimmrecht.

B. Verwaltung
Art. 25
Die Verwaltung der Genossenschaft besteht aus mindestens
4 Mit-gliedern, welche von der Generalversammlung auf drei Jahre
gewählt werden und die unbeschränkt wieder wählbar sind.
Die Verwaltung konstituiert sich selber. Sie besteht aus:
-
dem Präsidenten / der Präsidentin
-
dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin
-
dem Aktuar / der Aktuarin
-
dem Kassier / der Kassierin
-
ev. weiteren Mitgliedern als Beisitzer Die Mitglieder der Verwaltung müssen Genossenschafter sein. Die
Wahlperiode beginnt und endet jeweils an den entsprechenden
Generalversammlungen. Nachwahlen gelten für den Rest der
Amtsdauer.
Art. 26
Die Verwaltung leitet die Geschäfte der Genossenschaft
und vertritt sie nach Aussen. Die Verwaltung hat alle
Befugnisse, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. Sie hat
die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten
und die genossenschaftlichen Aufgaben mit besten Kräften zu
fördern. Sie kann einen Teil ihrer Pflichten einer von ihr zu
wählenden Kommission übertragen.
Art. 27
Die Verwaltung wird vom Genossenschaftspräsidium
einberufen, so oft es die Umstände erfordern oder wenn
wenigstens zwei Verwaltungs-mitglieder es verlangen.
Art. 28
Die Verwaltung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von
mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit
einfachem Mehr gefasst. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist
erlaubt.
Art. 29
Über die Sitzungen der Verwaltung ist Protokoll zu
führen.
Art. 30
Die zeichnungsberechtigten Mitglieder der Verwaltung
sind kollektiv zeichnungsberechtigt zu Zweien. Es sind dies der Präsident / die
Präsidentin, oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident / die
Vizepräsidentin, zusammen mit einem weiteren Mitglied der
Ver-waltung.
Art. 31
Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass ihre
Protokolle und diejenigen der Generalversammlung sowie die
Geschäftsbücher regel-mässig geführt werden, die Betriebsrechnung
und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und diese der Kontrollstelle zur Prüfung vorgelegt
werden.
Art. 32
Der Verwaltung stehen alle Befugnisse zu, die nicht
ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, insbesondere:
-
die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten, die
Traktandenliste festzusetzen und die Beschlüsse der
General-versammlung durchzuführen
-
über Aufnahme und Ausschluss von Genossenschaftern und Genossenschafterinnen zu befinden
-
das Aufstellen des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und
des Voranschlages zuhanden der Generalversammlung, sowie die
Besorgung der Kassa und der Buchführung
-
die Prüfung aller übrigen Vorlagen an die Generalversammlung
-
die Führung des Genossenschaftsverzeichnisses
-
die Vergebung von Bauarbeiten nach Massgabe der von der
Generalversammlung bewilligten Kredite
-
allfällige Kommissionen zu bestellen oder aufzulösen und deren
Tätigkeit im Hinblick auf die Vorschriften von Gesetz, Statuten
und Reglementen zu überwachen und sich über den Geschäfts-gang
unterrichten zu lassen
-
die erforderlichen Reglemente zu erlassen
-
der Entscheid über die Verzinsung der Anteilscheine
-
die vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt über
Ein- oder Austritte in der Verwaltung zu machen
-
das Abschliessen der Mietverträge mit dem Verein
Jugend-musikschule Frauenfeld resp. das Abschliessen anderer
Mietverträge
-
die Festsetzung der Mietzinse und die Aufstellung der
Hausordnung
-
die Fürsorge für den ordentlichen Unterhalt der Liegenschaften
-
von der Generalversammlung bewilligte Hypotheken und Kredite
aufzunehmen sowie Darlehen zu gewähren
-
allfällige weitere Personen mit der Geschäftsführung oder
anderen Aufgaben zu betrauen, diesen Weisungen zu erteilen, sie
zu überwachen und sich über den Gang der Geschäfte orientieren
zu lassen
-
die Bewilligung von Ratenzahlungen und Stundungen
Art. 33
Die Mitglieder der Verwaltung arbeiten ehrenamtlich. Sie
haben Anspruch auf Spesenentschädigung.

C. Kontrollstelle
Art. 34
Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere
Revisoren oder Revisorinnen als Kontrollstelle. Die Wahl von
juristischen Personen ist möglich. Die Revisoren brauchen nicht Mitglieder der Genossenschaft zu
sein. Die Kontrollstelle wird für drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist
möglich.
Art. 35
Die Kontrollstelle hat insbesondere zu prüfen, ob sich
die Betriebs-abrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den
Büchern befinden und die Bücher ordnungsgemäss geführt wurden.
Sie hat spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung der
Verwaltung zuhanden der Versammlung einen schriftlichen Bericht
mit Antrag einzureichen.
Bei ihrer Tätigkeit haben die Revisoren Recht auf Einsicht in
alle Akten der Genossenschaft.
Mindestens ein Mitglied der Kontrollstelle ist verpflichtet, der
Generalversammlung beizuwohnen.

V. Verwaltungsgrundsätze
Art. 36
Die Genossenschaft muss nach kaufmännischen Grundsätzen
verwaltet werden. Das Rechnungs- und Geschäftsjahr entspricht
dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Eintrag im
Handelsregister und dauert bis zum 31. Dezember 1998.
Art. 37
Der Reinertrag wird wie folgt verwendet:
-
mindestens ein Zwanzigstel ist dem gesetzlichen Reservefonds
zuzuweisen, bis dieser einen Fünftel des Genossenschaftskapitals
ausmacht
-
alsdann werden die Anteilscheine verzinst, jedoch deutlich
unter einem marktähnlichen Zins
-
zur Reduktion des Mietzinses für den Verein JMF. Die Ausschüttung von Tantiemen an die Mitglieder der Verwaltung
und andere Organe ist ausgeschlossen.
Art. 38
Statutenänderungen können von jeder Generalversammlung
auf Antrag der Versammlung, der Kontrollstelle oder auf
begründeten schriftlichen Antrag eines jeden Genossenschafters
vorgenommen werden. Für die Änderung der Statuten bedarf es der Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen. OR 889 bleibt vorbehalten.

VI. Auflösung und Liquidation
Art. 39
Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch Beschluss
der Gene-ralversammlung, wenn sich mindestens zwei Drittel
sämtlicher Mitglieder dafür aussprechen.
Ist eine erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist
innerhalb eines Monats eine zweite Generalversammlung
einzuberufen. In dieser kann die Auflösung beschlossen werden,
wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
Stellvertretung ist für diese Abstimmung ausgeschlossen.
Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt sodann durch Eröffnung
des Konkurses und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Art. 40
Die Generalversammlung bestimmt diejenigen Personen,
welche mit der Liquidation der Genossenschaft beauftragt sind.
Für die Liquidation wird das Recht der Aktiengesellschaft als
anwendbar erklärt.
Art. 41
Ergibt die Liquidation nach Rückzahlung des einbezahlten
Betrages auf die Anteilscheine einen Überschuss, so muss dieser
einer gemein-nützigen Institution mit ähnlichem Zweck zukommen.

VII. Bekanntmachung
Art. 42
Publikationsorgan der Genossenschaft ist das
Schweizerische Handels-amtsblatt. Mitteilungen an die Mitglieder
erfolgen, soweit das Gesetz oder die Statuten nicht zwingend
etwas anderes bestimmen, gültig durch Brief oder Zirkular.

VIII. Schlussbestimmungen
Art. 43
Soweit diese Statuten keine anderen Regelungen vorsehen,
gelten die Bestimmungen des 29. Titels des Schweizerischen
Obligationenrechts.
Art. 44
Die vorliegenden Statuten sind an der heutigen
Gründungsversammlung einstimmig angenommen worden. Diese Statuten treten durch den
Beschluss der Gründungsversammlung vom 14. Februar 1998 in
Kraft.
Frauenfeld, 14. Februar 1998
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