GENOSSENSCHAFT JUGENDMUSIKSCHULE FRAUENFELD
 

STATUTEN

I. Name und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen

GENOSSENSCHAFT JUGENDMUSIKSCHULE FRAUENFELD

besteht mit Sitz in Frauenfeld TG eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten, sowie den Bestimmungen des 29. Titels des Schweizerischen Obligationenrechts. Die Dauer ist unbestimmt.

Art. 2

Ziel der Genossenschaft ist der Erwerb, die Bewirtschaftung und die Verwaltung von Wohnungs- und Hauseigentum, um dieses der Jugendmusikschule Frauenfeld zur zweckgebundenen und möglichst günstigen Benützung zu überlassen. Die Genossenschaft ist nicht gewinnorientiert.

Sie kann ausserdem Tätigkeiten ausüben, wie:

  • Kauf von Bauland und Gebäuden oder Abschluss von Baurechtsverträgen
     

  • Vermittlung und Verwaltung von Wohnungen und Häusern
     

  • Inanspruchnahme der vom Bund, den Kantonen und Gemeinden angebotenen Massnahmen zur Förderung und Verbilligung des Wohnungsbaus, sowie des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum gemäss Art. 34 sexies der Bundesverfassung

Art. 3

Die Genossenschaft ist politisch und konfessionell neutral.




II. Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglieder der Genossenschaft können neben natürlichen Personen auch juristische Personen, Körperschaften und Anstalten, Vereine, sowie im Handelsregister eingetragene Kollektiv- und Kommandit-Gesellschaften werden.


Die Mitgliederzahl ist nicht beschränkt.


Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahmebeschluss der Verwaltung aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung und eines Antrages der Verwaltung, sowie durch die Übernahme mindestens eines Anteilscheins von Fr. 500.-- .
Der Anteilschein ist zugleich Urkunde über die Mitgliedschaft.


Art. 5

Die Anteilscheine sind nur mit Einwilligung der Verwaltung übertrag- und verpfändbar.

Art. 6

Wer Mitglied der Genossenschaft ist, verpflichtet sich, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren.


Alle Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus Gesetz oder Statuten keine Ausnahme ergibt.

Art. 7

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch freiwilligen Austritt oder durch Tod
     

  • durch Ausschluss
     

  • durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bzw. durch Auflösung bei
    Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereinen, juristischen
    Personen, Körperschaften und Anstalten.

Art. 8

Der Verwaltung steht das Recht zu, Aufnahmegesuche in die Genossenschaft ohne Angabe von Gründen zu verweigern.


Sie kann ferner Mitglieder im Sinne von Art. 846 Abs. 2 OR ausschliessen, welche den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandeln oder gegen die Statuten, Reglemente oder Beschlüsse verstossen. Ferner kann ausgeschlossen werden, wer seinen finanziellen Verpflichtungen trotz statutengemässer Mahnung nicht nachkommt. Ein Ausschluss ist auch aus anderen wichtigen Gründen möglich.
Ausgeschlossenen Mitgliedern steht binnen dreissig Tagen, vom Datum der Zustellung des Beschlusses an gerechnet, die Berufung an die nächste Generalversammlung zu. Bis zu deren Entscheid ist das Mitglied in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte eingestellt.

Art. 9

Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief auf Ende eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden.

Art. 10

Beim Tode eines Mitgliedes der Genossenschaft werden dessen Erben ohne weiteres Mitglieder der Genossenschaft. Sie haben innert drei Monaten ihren Vertreter zu bestimmen (Art. 847 Abs. 4 OR).
 



III. Genossenschaftskapital, finanzielle Mittel

Art. 11

Es bestehen Anteilscheine zu Fr. 500.--.

Jedes Mitglied hat beim Eintritt, d.h. bei erfolgtem Aufnahmebeschluss durch die Verwaltung, mindestens einen Anteilschein zu übernehmen.
Für die Einzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Anteilscheine setzt die Verwaltung angemessene Fristen fest.

Art. 12

Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der ausgegebenen Anteilscheine.

Die Genossenschaft beschafft sich die erforderlichen Mittel aus:

  • der Ausgabe von auf den Namen lautenden Genossenschaftsanteilen im Nominalbetrag von Fr. 500.--
     

  • freiwilligen Zuwendungen
     

  • Darlehen von Genossenschaftern und/oder Dritten mit oder ohne Grundpfandverschreibung
     

  • Hypotheken auf Grundstücken und Liegenschaften
     

  • allfälligen Verwaltungskostenbeiträgen
     

  • Anleihen und allfälligen Subventionen

 Art. 13

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter ist ausgeschlossen.

Art. 14

Die Verwaltung setzt unter Berücksichtigung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die Verzinsung fest, die deutlich unter dem marktüblichen Zins liegen muss.

Art. 15

Dem ausscheidenden oder ausgeschlossenen Mitglied der Genossenschaft oder dessen Erben werden die Anteilscheine zum wirklichen Wert, höchstens aber zum Nennwert ausbezahlt. Die Rückzahlung erfolgt auf Ende des ersten, dem Erlöschen der Mitgliedschaft folgenden Geschäftsjahres nach Genehmigung der Jahresrechnung.
Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann die Verwaltung die Rückzahlung gekündigter Anteilscheine bis auf drei Jahre hinaus-schieben. Der Genossenschaft steht das Recht zu, allfällige Forderungen gegenüber ausscheidenden Mitgliedern mit deren Guthaben aus Anteilscheinen zu verrechnen.
 



IV. Organisation

Art. 16

Die Organe der Genossenschaft sind:
 

  • die Generalversammlung
     

  • die Verwaltung
     

  • die Kontrollstelle

A. Generalversammlung

Art. 17

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter. Ihr obliegen insbesondere folgende Geschäfte zur Erledigung:

 

  • Statutenänderungen
     

  • Wahl und Abberufung des Genossenschaftspräsidenten resp. -präsidentin
     

  • Wahl der Mitglieder der Verwaltung und der Kontrollstelle
     

  • Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung und der Bilanz, sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Rechnungs-ergebnisses
     

  • Entlastung der Verwaltung
     

  • Beschlussfassung über Anträge der Verwaltung, der Mitglieder und der Kontrollstelle. Anträge der Genossenschafter sind spätestens 4 Wochen vor einer Generalversammlung schriftlich und begründet der Verwaltung einzureichen
     

  • Grundstückkäufe und -verkäufe, Aufnahme von Darlehen gegen grundpfändliche Sicherstellung durch Errichten von Pfandverträgen, Bewilligen von Baukrediten. Die Generalversammlung kann die Kompetenz für eines dieser Geschäfte für eine bestimmte Zeit an die Verwaltung delegieren.
     

  • Erledigung von Rekursen
     

  • Beschlussfassung über Auflösung der Genossenschaft und Wahl der Liquidatoren sowie über eine Fusion
     

  • Beschlussfassung über alle anderen Gegenstände, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind

Art. 18

Die ordentliche Generalversammlung findet innert 5 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Die Einladung dazu hat 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen.
In der gleichen Zeit ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Einsicht für die Genossenschafter aufzulegen.
Vorschläge für Abänderungen der Statuten sind den Mitgliedern im genauen Wortlaut mit der Einladung zuzustellen.

Art. 19

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss der Verwaltung, auf Begehren der Kontrollstelle oder wenn mindestens ein Zehntel der Genossenschafter - mindestens aber deren drei - die Einberufung schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangt, sowie in den Fällen nach OR 903 Abs. 3 und OR 905 Abs. 2. Die Begehren sind zu begründen.


Die Einberufung der ausserordentlichen Generalversammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang eines Begehrens zu erfolgen. Für die Einladung gelten die Bestimmungen von Art. 18 analog.

Art. 20

Der Präsident resp. die Präsidentin oder deren Stellvertretung leitet die Verhandlungen. Das Präsidium der Generalversammlung ernennt den Aktuar resp. die Aktuarin und die Stimmenzähler. Das Protokoll wird vom Aktuar oder der Aktuarin geführt. Es ist von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Art. 21

An der Generalversammlung darf nur über Geschäfte beschlossen werden, die in der Einladung angekündigt waren. Wenn und solange alle Genossenschafterinnen und Genossenschafter an einer Versammlung anwesend sind, können sie - falls kein Einspruch erhoben wird - Beschlüsse fassen, auch wenn die Vorschriften über die Einberufung nicht eingehalten worden sind.

Art. 22

Die Befugnisse der Generalversammlung können ganz oder zum Teil durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) der Genossenschafter ausgeübt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 880 OR erfüllt sind.

Art. 23

Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung oder in der Urab-stimmung eine Stimme. Stellvertretung ist - unter Beschränkung gemäss OR 886 Abs. 1 und 3 - erlaubt. Für eine Vertretung an der Generalversammlung ist eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.

Art. 24

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt wird.
In einem zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidiums doppelt.
Die gleiche Regelung gilt für Beschlüsse und Wahlen, die auf dem Wege der Urabstimmung vorgenommen werden.

Eine Änderung des Zwecks der Genossenschaft (Art. 1) kann nur von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Für die Abberufung von Organen der Genossenschaft bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.


In der Abstimmung über die Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes haben die Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht.
 



B. Verwaltung

Art. 25

Die Verwaltung der Genossenschaft besteht aus mindestens 4 Mit-gliedern, welche von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt werden und die unbeschränkt wieder wählbar sind.

Die Verwaltung konstituiert sich selber. Sie besteht aus:

  • dem Präsidenten / der Präsidentin
     

  • dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin
     

  • dem Aktuar / der Aktuarin
     

  • dem Kassier / der Kassierin
     

  • ev. weiteren Mitgliedern als Beisitzer

Die Mitglieder der Verwaltung müssen Genossenschafter sein. Die Wahlperiode beginnt und endet jeweils an den entsprechenden Generalversammlungen. Nachwahlen gelten für den Rest der Amtsdauer.

Art. 26

Die Verwaltung leitet die Geschäfte der Genossenschaft und vertritt sie nach Aussen. Die Verwaltung hat alle Befugnisse, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. Sie hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftlichen Aufgaben mit besten Kräften zu fördern. Sie kann einen Teil ihrer Pflichten einer von ihr zu wählenden Kommission übertragen.

Art. 27

Die Verwaltung wird vom Genossenschaftspräsidium einberufen, so oft es die Umstände erfordern oder wenn wenigstens zwei Verwaltungs-mitglieder es verlangen.

Art. 28

Die Verwaltung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist erlaubt.

Art. 29

Über die Sitzungen der Verwaltung ist Protokoll zu führen.

Art. 30

Die zeichnungsberechtigten Mitglieder der Verwaltung sind kollektiv zeichnungsberechtigt zu Zweien. Es sind dies der Präsident / die Präsidentin, oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident / die Vizepräsidentin, zusammen mit einem weiteren Mitglied der Ver-waltung.

Art. 31

Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung sowie die Geschäftsbücher regel-mässig geführt werden, die Betriebsrechnung und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und diese der Kontrollstelle zur Prüfung vorgelegt werden.

Art. 32

Der Verwaltung stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, insbesondere:

  • die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten, die Traktandenliste festzusetzen und die Beschlüsse der General-versammlung durchzuführen
     

  • über Aufnahme und Ausschluss von Genossenschaftern und Genossenschafterinnen zu befinden
     

  • das Aufstellen des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des Voranschlages zuhanden der Generalversammlung, sowie die Besorgung der Kassa und der Buchführung
     

  • die Prüfung aller übrigen Vorlagen an die Generalversammlung
     

  • die Führung des Genossenschaftsverzeichnisses
     

  • die Vergebung von Bauarbeiten nach Massgabe der von der Generalversammlung bewilligten Kredite
     

  • allfällige Kommissionen zu bestellen oder aufzulösen und deren Tätigkeit im Hinblick auf die Vorschriften von Gesetz, Statuten und Reglementen zu überwachen und sich über den Geschäfts-gang unterrichten zu lassen
     

  • die erforderlichen Reglemente zu erlassen
     

  • der Entscheid über die Verzinsung der Anteilscheine
     

  • die vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt über Ein- oder Austritte in der Verwaltung zu machen
     

  • das Abschliessen der Mietverträge mit dem Verein Jugend-musikschule Frauenfeld resp. das Abschliessen anderer Mietverträge
     

  • die Festsetzung der Mietzinse und die Aufstellung der Hausordnung
     

  • die Fürsorge für den ordentlichen Unterhalt der Liegenschaften
     

  • von der Generalversammlung bewilligte Hypotheken und Kredite aufzunehmen sowie Darlehen zu gewähren
     

  • allfällige weitere Personen mit der Geschäftsführung oder anderen Aufgaben zu betrauen, diesen Weisungen zu erteilen, sie zu überwachen und sich über den Gang der Geschäfte orientieren zu lassen
     

  • die Bewilligung von Ratenzahlungen und Stundungen

Art. 33

Die Mitglieder der Verwaltung arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Spesenentschädigung.

 

 

 

C. Kontrollstelle

Art. 34

Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Revisoren oder Revisorinnen als Kontrollstelle. Die Wahl von juristischen Personen ist möglich.
Die Revisoren brauchen nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein.
Die Kontrollstelle wird für drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich.

Art. 35

Die Kontrollstelle hat insbesondere zu prüfen, ob sich die Betriebs-abrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden und die Bücher ordnungsgemäss geführt wurden.

Sie hat spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung der Verwaltung zuhanden der Versammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag einzureichen.

Bei ihrer Tätigkeit haben die Revisoren Recht auf Einsicht in alle Akten der Genossenschaft.

Mindestens ein Mitglied der Kontrollstelle ist verpflichtet, der Generalversammlung beizuwohnen.
 



V. Verwaltungsgrundsätze

Art. 36

Die Genossenschaft muss nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet werden. Das Rechnungs- und Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Eintrag im Handelsregister und dauert bis zum 31. Dezember 1998.

Art. 37

Der Reinertrag wird wie folgt verwendet:

  • mindestens ein Zwanzigstel ist dem gesetzlichen Reservefonds zuzuweisen, bis dieser einen Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht
     

  • alsdann werden die Anteilscheine verzinst, jedoch deutlich unter einem marktähnlichen Zins
     

  • zur Reduktion des Mietzinses für den Verein JMF.
    Die Ausschüttung von Tantiemen an die Mitglieder der Verwaltung und andere Organe ist ausgeschlossen.

Art. 38

Statutenänderungen können von jeder Generalversammlung auf Antrag der Versammlung, der Kontrollstelle oder auf begründeten schriftlichen Antrag eines jeden Genossenschafters vorgenommen werden.
Für die Änderung der Statuten bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. OR 889 bleibt vorbehalten.
 



VI. Auflösung und Liquidation

Art. 39

Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch Beschluss der Gene-ralversammlung, wenn sich mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder dafür aussprechen.

Ist eine erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Generalversammlung einzuberufen. In dieser kann die Auflösung beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Stellvertretung ist für diese Abstimmung ausgeschlossen.

Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt sodann durch Eröffnung des Konkurses und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

Art. 40

Die Generalversammlung bestimmt diejenigen Personen, welche mit der Liquidation der Genossenschaft beauftragt sind. Für die Liquidation wird das Recht der Aktiengesellschaft als anwendbar erklärt.

Art. 41

Ergibt die Liquidation nach Rückzahlung des einbezahlten Betrages auf die Anteilscheine einen Überschuss, so muss dieser einer gemein-nützigen Institution mit ähnlichem Zweck zukommen.
 



VII. Bekanntmachung

Art. 42

Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handels-amtsblatt. Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen, soweit das Gesetz oder die Statuten nicht zwingend etwas anderes bestimmen, gültig durch Brief oder Zirkular.
 



VIII. Schlussbestimmungen

Art. 43

Soweit diese Statuten keine anderen Regelungen vorsehen, gelten die Bestimmungen des 29. Titels des Schweizerischen Obligationenrechts.

Art. 44

Die vorliegenden Statuten sind an der heutigen Gründungsversammlung einstimmig angenommen worden. Diese Statuten treten durch den Beschluss der Gründungsversammlung vom 14. Februar 1998 in Kraft.


Frauenfeld, 14. Februar 1998

 


    

 

      

 

 

 

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